1. Verbindlichkeit
Alle unsere Angebote, Verkäufe und Lieferungen erfolgen aufgrund nachfolgender Geschäftsbedingungen. Diese gelten im geschäftlichen Verkehr gegenüber jedermann, die Wirksamkeit anderslautender Geschäftsbedingungen in an uns gerichteten Anträgen und Angeboten sowie in Einkaufsbedingungen des Käufers ist ausdrücklich ausgeschlossen. Bestellungen auf Basis anderer Bedingungen des Käufers gelten nicht als Annahme dieser Bedingungen, sondern als Angebot unter unseren Geschäftsbedingungen.
Sollte eine Bestimmung der gegenständlichen allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam bzw. undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Eine unwirksame Bestimmung wird durch eine Bestimmung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt. Abweichende Vereinbarungen jeder Art bedürfen der firmenmäßig gezeichneten Schriftform.
2. Anbote
Unsere Angebote sind unverbindlich und freibleibend. Zwischenverkauf und sonstige Dispositionen nach Angebotslegung behalten wir uns ausdrücklich vor. Kostenvoranschläge sind nur verbindlich, wenn eine solche Verbindlichkeit ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. Eine Bestellung der Ware durch den Kunden gilt als verbindliches Angebot zum Vertragsabschluss. Dieses Angebot kann innerhalb von zwei Wochen nach Eingang entweder schriftlich per ordnungsgemäß gezeichneter Auftragsbestätigung oder konkludent durch Auslieferung der Ware angenommen werden. Unseren Angeboten liegt grundsätzlich die Verrechnungsmethode „Hohl für Voll“ zugrunde.
Dies bedeutet, dass stets volle Wandflächen verrechnet werden, auch wenn räumliche Aussparungen insbesondere in unseren System- und Fertigteilwänden vorhanden sein sollten. Die unseren Angeboten zugrundeliegenden Mengenermittlungen erfolgen nach bestmöglicher Vorplanung, die Verrechnung hingegen erfolgt auf Basis des tatsächlichen Aufwands. Die Fertigteile werden nach den
Plänen des Auftraggebers nach Maß gefertigt. Sobald ein Angebot angenommen wird, trifft den Kunden hinsichtlich der Ware eine Abnahmeverpflichtung.
3. Preis und Zahlung
Unseren Geschäftsbedingungen liegen die Preise unserer jeweils gültigen Preisliste zugrunde, wobei wir uns für den Fall von Preisänderungen ausdrücklich die Berechnung der am Tag der Warenlieferung geltenden Preise vorbehalten. Die in den Preislisten angeführten Preise verstehen sich in Euro und exklusive Umsatzsteuer, und „ab Werk“ (EXW INCOTERMS 2020), fahrzeugbeladen, ohne Abholvergütung. Es gelten die von uns im Zusammenhang mit der Preisliste jeweils herausgegebenen Preis- und Konditionsgestaltungen. Zahlungsort ist unser Firmensitz. Zahlungen sind im Rahmen der vereinbarten Zahlungskonditionen fällig und werden unabhängig von ihrer Widmung jeweils auf die älteste noch offene Forderung verrechnet.
Die Vorab-Ankündigung (Pre-Notification) zu einer SEPA-Lastschrift gemäß der Verordnung zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro (EU Nr. 260/2012) erhält der Kunde an die von ihm zuletzt bekanntgegebene E-Mail-Adresse spätestens einen Tag vor Fälligkeit der Zahlung. Sofern ein Kunde seinen vertraglichen Zahlungsverpflichtungen gänzlich oder teilweise nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt (Zahlungsverzug), sind wir berechtigt, die (weitere) Erfüllung des Vertrages zu verweigern, die Zahlung im Voraus oder eine sonstige, für uns zufriedenstellende, Sicherstellung der Zahlung zu verlangen. Für den Fall eines Zahlungsverzuges werden Verzugszinsen in der Höhe von 8% über dem Basiszinssatz verrechnet. Alle anfallenden Kosten (Inkasso-, Mahnspesen, Anwaltskosten etc.) trägt der Kunde vollständig.
Bei Zahlungsverzug behalten wir uns das Recht vor, nach angemessener Nachfristsetzung die Verträge vorzeitig aufzulösen oder zurückzutreten. Bei gestaffelter Zahlung werden sämtliche ausstehenden Teilbeträge sofort fällig, wenn auch nur ein Teilbetrag nicht fristgerecht bezahlt wird. Die Aufrechnung von Kundenforderungen mit unseren Forderungen ist nur möglich, wenn die Kundenansprüche von uns schriftlich anerkannt wurden oder rechtskräftig festgestellt sind.
4. Lieferung und Gefahrenübergang
Hinsichtlich Lieferung bestehen grundsätzlich zwei Möglichkeiten, nämlich
a) Lieferung im Inland nach FCA (INCOTERMS 2020), wobei der Frachtaufwand verrechnet wird und der Gefahrenübergang mit Übergabe der Ware an den Frachtführer erfolgt; oder
b) Selbstabholung durch den Kunden. In diesem Fall liefern wir „ab Werk“ (EXW INCOTERMS 2020), fahrzeugverladen, ohne Abholvergütung.
Generell sind wir keinesfalls Belader im Sinne des § 101 KFG. Die beförderungs- und betriebssichere Beladung erfolgt ausschließlich auf Weisung und Verantwortung des Fahrzeugführers. Wir haften daher nicht für Schäden, die durch unsachgemäße Verladeweise bzw. unzureichende Ladungs-sicherung verursacht werden. Der Gefahrübergang erfolgt in allen Fällen bei Abholungen ab Werk mit
Überschreiten der LKW-Fahrzeugkante bei der Beladung.
Der Verladevorgang gilt auch dann als erbracht, wenn am Zustellort niemand angetroffen wird, unter Ausschluss jedweder weitergehenden Haftung unsererseits. Darüber hinaus hat der Kunde Teillieferungen anzunehmen. Der Kunde übernimmt die Gewähr und die Gefahr dafür, dass die Eigenschaften des Zufahrtsweges und des Einsatzortes eine ordnungsgemäße und ungefährdete Lieferung gestatten. Dem Kunden obliegen sohin sämtliche Maßnahmen zur etwaigen Eignungsprüfung der vorhandenen Infrastruktur.
5. Lieferfrist
Liefertermine sind grundsätzlich freibleibend. Für den Fall, dass keine Lieferfristen vereinbart worden sind, ist binnen angemessener Frist zu liefern, was jedoch einen ungestörten Arbeitsprozess sowie ungehinderte Liefermöglichkeiten voraussetzt. Höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen – wie beispielsweise Verordnungen, Erlässe und sonstige staatliche Maßnahmen – und unvorhersehbare
Umstände, entbinden uns bis zum Wegfall dieser Hindernisse von den Verpflichtungen aus dem hiervon betroffenen Vertrag, sofern sie nicht mit wirtschaftlich vertretbaren Mitteln abgewendet werden können.
Unter Höhere Gewalt fallen in diesem Zusammenhang insbesondere auch Krieg, Aufruhr, Naturgewalten und Seuchen (Epidemien und Pandemien), sofern diese Ereignisse die Erfüllung unserer vertraglichen Pflichten wesentlich erschweren oder sonst in Hinblick auf die Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmens unmöglich machen, weil sie sich etwa nachteilig auf Energie- und Rohstoffpreise auswirken. Unsere Vertragspflichten ruhen jedenfalls für die Dauer der vorgenannten Hindernisse, unabhängig davon, ob diese Hindernisse bei uns selbst, bei von uns zur Vertragserfüllung beigezogenen Dritten oder innerhalb unserer Zulieferkette entstehen.
Sobald sich herausstellt, dass sich aufgrund der vorgenannten Hindernisse die wirtschaftlichen, technischen oder sonstige Umstände in einem solchen Ausmaß verändert haben, dass wir wirtschaftlich betrachtet nicht zu den ursprünglich vereinbarten Bedingungen liefern können, ist der betroffene Vertrag im Einvernehmen im Verhandlungsweg längstens binnen drei Monaten in Übereinstimmung
mit dem Prinzip von Treu und Glauben an die geänderten Bedingungen anzupassen. Sollte eine einvernehmliche Lösung aus welchen Gründen auch immer scheitern, steht es dem Kunden außer im Fall von Sonderanfertigungen frei, im Ausmaß der zu diesem Zeitpunkt noch offenen Leistungen vom Vertrag zurückzutreten. Mit einem solchen Rücktritt stehen dem zurücktretenden Kunden keine
Ansprüche gegen uns zu.
6. Prospekte, Unterlagen
Maße, Gewichts- und Qualitätsangaben in unseren Prospekten, Katalogen und Unterlagen sind Richtwerte der durchschnittlichen Produktion. Ebenso sind Musterscherben und Probestücke Richtwerte. Zeichnungen, Pläne, Mengenauszüge, Bedarfsermittlungen sowie sonstige Daten und Dokumente bleiben unser Eigentum und dürfen nur mit unserer schriftlichen Zustimmung an Dritte weitergegeben werden. Wir bieten eine kostenlose Wandziegelberechnung an, basierend auf den vom Kunden bereitgestellten Unterlagen. Die Berechnung erfolgt auf Basis des geringsten Materialbedarfs. Der Kunde hat unsere Berechnungen auf Kompatibilität mit den tatsächlichen Naturmaßen vor Ort prüfen. Abweichungen zwischen unseren Berechnungen und dem tatsächlichen Bedarf sind kein Reklamationsgrund.
7. Produkthaftung
Für Sachschäden aus Produkthaftungsfällen übernehmen wir, soweit gesetzlich zulässig, keine Haftung. Der Kunde muss zur Abwendung oder Minderung von Schäden beitragen. Dies umfasst die unverzügliche Meldung eigener und dritter Wahrnehmungen, die auf produkthaftungsrechtliche Ursachen hinweisen. Bei einer Produktrückholung verpflichtet sich der Kunde, den Verkauf der betroffenen Waren sofort einzustellen und den Austausch der zurückgerufenen Ware zu unterstützen.
Dies bedeutet, dass der Kunde verpflichtet ist, Aufzeichnungen über die Abnehmer zu führen, die eine Rückverfolgung der Lieferkette im Zusammenhang mit Produktrückholungen ermöglicht. Die Kunden wiederum haben ihre Abnehmer ebenso vertraglich zu Aufzeichnungsverpflichtungen zu verpflichten. Ansprüche des Kunden beschränken sich auf den Austausch der rückgeholten Ware.
8. Gewährleistung
Wir haften nur für Mängel, die nachweislich vor der Übergabe der Ware entstanden sind und die Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigen. Die Ware muss gemäß den österreichischen Normen und aktuellen Bautechnikregeln verarbeitet werden. Mängel sind binnen sieben Tagen schriftlich vor der Weiterverarbeitung, bei sonstigem restlosem Entfall von Ansprüchen aus Gewährleistung-Schadenersatz und Irrtum, zu rügen.
Bei begründeter und rechtzeitig eingebrachter Mängelrüge können wir wahlweise, innerhalb einer angemessenen Frist, Ersatz für den mangelhaften Teil der Ware leisten, nachbessern oder hierfür eine Gutschrift erteilen. Die Beweislast für das Vorliegen von Mängeln trägt in jedem Fall der Kunde. Voraussetzungen für das Bestehen eines Anspruches aus dem Titel der Gewährleistung sind stets (i)
die Erfüllung der dem Kunden jeweils obliegenden Vertragspflichten sowie bis zum Zeitpunkt des Feststehens des Anspruches (ii) die Lagerung der Ware beim Kunden in einer Art und Weise, die weitere Beschädigungen der Ware verhindert. Eine allfällige Verbesserung oder ein Austausch wird am Ort der Übergabe entsprechend den Lieferbedingungen durchgeführt.
Sämtliche Gewährleistungsansprüche sind der Höhe nach mit dem Wert des mangelhaften, von uns gelieferten Produktes beschränkt. Die Gewährleistungspflicht endet sechs Monate nach Gefahrübergang, sofern nicht gesetzlich anderes zwingend vorgeschrieben ist.
Regressansprüche nach § 933b ABGB können nur bei unverzüglicher schriftlicher Anzeige der Erfüllung von Gewährleistungsansprüchen gegenüber einem Verbraucher geltend gemacht werden und sind nach sechs Monaten ab Gefahrübergang ausgeschlossen.
9. Schadenersatz
Schadenersatzansprüche gegen uns können nur geltend gemacht werden, wenn der Schaden grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurde. Erstattet werden nur die Kosten der Schadensbehebung. Ansprüche auf Folgeschäden und entgangenen Gewinn sind ausgeschlossen, es sei denn, sie sind gesetzlich zwingend vorgesehen. Die Ansprüche verjähren – sofern nicht früher eine Verjährung eintritt – spätestens drei Jahre nach erfolgter Lieferung.
10. Transport und Zubehörteile
Soweit nicht anders vereinbart, verbleiben Transport- und Zubehörteile wie Paletten, Container, Abhebestangen, Bolzen, Staffeln, Gitterboxen, Kantenschutz und ähnliche der Erleichterung des Transports der Ware dienende Hilfsmittel in unserem Eigentum und werden dem Kunden leihweise für die Dauer von 14 Tagen ab Lieferung zur Verfügung gestellt.
Bei verspäteter Rückgabe von Transport- und Zubehörteilen oder bei Rückgabe in nicht voll intaktem Zustand werden die betreffenden Teile zum jeweiligen Verrechnungspreis in Rechnung gestellt, wobei zusätzlich eine Bearbeitungsgebühr von EUR 25,00 exklusive 20% USt verrechnet wird. Wir nehmen nur jene Transport- und Zubehörteile zurück, die von uns tatsächlich geliefert wurden.
11. Datenschutz
Der Kunde ist mit den Bestimmungen unserer (separat zur Verfügung gestellten) Datenschutzerklärung vertraut und willigt in diese ein.
12. Eigentumsvorbehalt
Das Eigentum an den von uns gelieferten/verarbeiteten Waren geht erst mit der vollständigen Erfüllung sämtlicher vertraglicher Forderungen, die uns gegenüber dem Kunden zustehen (insbesondere der vollständigen Zahlung des vereinbarten Preises), über. Sämtliche Warenlieferungen, die für ein bestimmtes Bauvorhaben ausgeliefert wurden, gelten als einheitliche Lieferung. Dies gilt auch, wenn
die Waren separat bestellt, ausgeliefert und in Rechnung gestellt wurden. Der Eigentumsvorbehalt erlischt in einem solchen Fall demnach erst dann, wenn alle Forderungen aus dieser einheitlichen Lieferung beglichen wurden. Sofern wir im Zuge der Ausübung des Eigentumsvorbehaltes Ware zurücknehmen, schreiben wir unseren Kunden den Nettowarenwert abzüglich Bruchverlust und eines Abschlages bis zu 50 % gut.
Die konkrete Höhe des Abschlages wird von uns festgesetzt und ist unter anderem davon abhängig, ob es sich um serienmäßige Ware oder um Ware, die speziell für Zwecke unserer Kunden hergestellt wurde, handelt. Die Weiterveräußerung, sonstige Weitergabe oder Verarbeitung unserer unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren ist nur im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes des
Kunden gestattet. Bis zur vollständigen Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtung tritt der Kunde uns alle ihm aus der Weiterveräußerung, sonstigen Weitergabe oder Verarbeitung zukommenden Forderungen und Sicherungsrechte zahlungshalber ab. Der Kunde ist verpflichtet, diese Abtretungen in seinen Büchern zu vermerken. Wird die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware mit anderen
Sachen verbunden oder vermischt, so steht uns Miteigentum im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen Sachen im Zeitpunkt der Verbindung bzw. Vermischung an der Gesamtsache zu.
Bei Weiterveräußerung der so geschaffenen neuen Sache tritt der Kunde den (entsprechend den vorhergehenden Bestimmungen) aliquoten Kaufpreisanspruch an uns ab. Selbiges gilt im Falle der Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware im Rahmen eines Werkvertrages. Hier wird der aliquote Anspruch auf Erhalt des Werklohns an uns abgetreten. Sämtliche Abtretungen
erfolgen sicherungshalber.
Der Kunde trägt das Risiko für die Vorbehaltsware, insbesondere für die Gefahr des Untergangs, des Verlustes oder der Verschlechterung. Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferten Waren ausreichend gegen sämtliche im gewöhnlichen Geschäftsbetrieb vorhersehbare Risiken zu versichern.
Der Kunde verpflichtet sich, uns rechtzeitig, aber zumindest eine Woche vor Anmeldung einer Insolvenz zu verständigen, damit wir die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte und in unserem Eigentum stehende Ware übernehmen können.
13. Storno
Ein Auftragsstorno durch den Kunden bedarf unserer schriftlichen Zustimmung. Im Falle eines Auftragsstornos sowie bei ungerechtfertigtem Vertragsrücktritt des Kunden sind wir berechtigt, neben der Geltendmachung sämtlicher gesetzlicher Ansprüche auch ein Stornoentgelt von zehn Prozent des nicht zustande gekommenen Auftragswertes zuzüglich € 35,00 Abwicklungsaufwand und € 500,00
Frachtausfallskosten in Rechnung zu stellen. Für den Fall, dass wir einen Vertrag mit dem Kunden aus wichtigem Grund vorzeitig auflösen oder von einem Vertrag berechtigt zurücktreten, werden alle uns gegenüber bestehenden Zahlungsverpflichtungen des Kunden fällig und erlöschen auch alle Nebenansprüche des Kunden.
14. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für die Ware ist Wien, für Zahlungen Wien. Dies, soweit in diesen AGB und sonstigen Lieferbedingungen keine abweichenden Bestimmungen vereinbart wurden. Für allfällige Streitigkeiten unterwerfen sich die Parteien der ausschließlichen Gerichtsbarkeit des sachlich zuständigen Gerichts in Wien Innere Stadt.
15. Rechtswahl
Es gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des österreichischen IPR-Gesetzes und unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes als vereinbart.